imprint herausgeber chemion logistik gmbh chempark leverkusen, geb. g 7 51368 leverkusen stand: märz 2016 bestellung weiterer exemplare georg fabian telefon: 0214 30-34230 e-mail: georg.fabian.gf@chemion.de anonyme compliance-hotline für mitarbeiter telefon: 00800 15 15 1700 e-mail: currentahotline@expolink.co.uk online-berichterstattungssystem: www.expolink.co.uk/currentacompliance corporate compliance im intranet http://currenta.cnb/corporate-compliance.html corporate compliance im internet • bezogen auf die currenta-gruppe: http://www.currenta.de/corporate-compliance.html • bezogen auf bayer: http://www.bayer.de/de/corporate-compliance-policy.aspx verteilung der corporate compliance-leitlinie von chemion; geltungsbereich diese corporate compliance-leitlinie gilt für alle mitarbeiterinnen und mitarbeiter der chemion logistik gmbh, auch wenn und soweit diese im einzelfall im ausland tätig sein sollten, und ist ihnen in geeigneter form zur verfügung zu stellen. telefon: 021430-34230 telefon: 0080015151700
präambel präambel unser ziel ist es, im interesse unserer gesellschafter, der beschäftigten und der gesamten currenta-gruppe eine hohe wertschöpfung zu erwirtschaften. dies muss in jedem fall unter beachtung der rechtlichen und ethischen rahmenbedingungen und der regeln und vorschriften bei chemion logistik gmbh (nachfolgend„chemion“) geschehen. voraussetzung dafür sind die sicherheit unserer produkte und anlagen sowie die compliance, also das einhalten von gesetzen und regeln. compliance versetzt uns in die lage, unsere mission in gute geschäftsergebnisse umzusetzen. jeder mitarbeiter ist dafür verantwortlich, dass sein handeln diesen grundsätzen entspricht. das gilt für beschäftigte auf allen ebenen, in sämtlichen teilen des unternehmens und auch dann, wenn ein mitarbeiter der chemion außerhalb deutschlands tätig wird. wir wollen dem hohen ansehen unseres unternehmens gerecht werden. schließ- lich erwarten unsere gesellschafter und geschäftspartner sowie die öffentlichkeit von uns, dass wir kompetent, fair und verlässlich handeln. ich als geschäftsführer bin stolz auf unsere mitarbeiter, die ihr verhalten danach ausrichten. die corporate compliance-leitlinie baut auf den bewährten prinzipien auf, die unser unternehmerisches handeln prägen, und verdeutlicht, wo und wie sie hilfe bei compliance-fragestellungen erhalten. werden verletzungen dieser grundsätze, die auch in der corporate compliance- leitlinie von chemion festgelegt sind, beobachtet, müssen diese verletzungen unverzüglich entweder dem vorgesetzten, alternativ dem compliance-be auftragten der chemion, herrn georg fabian, oder dem compliance officer der currenta-gruppe, dr. ulrich warning, angezeigt werden. die anzeige kann anonym erfolgen. uwe menzen geschäftsführung uwe menzen geschäftsführung
die currenta-gruppe hat eine hotline zu expolink, einer vollständig unab- hängigen organisation mit sitz in großbritannien, eingerichtet. diese ist rund um die uhr besetzt und unter der rufnummer 00800 15 15 1700 erreichbar. die operatoren von expolink nehmen die gespräche entgegen und begrüßen den anrufer auf englisch. der anrufer wird gebeten, in der leitung zu bleiben, bis der dolmetscher sich in das gespräch eingeschaltet hat. sie können die hotline auch schriftlich, unter folgender e-mail-adresse, kontaktieren: currentahotline@expolink.co.uk. als weitere kontaktmöglichkeit können sie auch das online-berichterstattungssystem von expolink verwenden: www.expolink.co.uk/currentacompliance. jedem mitarbeiter, der sich an die hotline oder direkt an einen ansprechpartner zwecks überprüfung eines vorganges wendet, wird zugesichert, dass ihm daraus weder ein schaden noch eine benachteiligung erwächst. um die uhr besetzt und unter der rufnummer 0080015151700 erreichbar. die
inhalt inhalt warum„corporate compliance“? grundsätze unseres handelns 1 wir verpflichten uns zu fairness im wettbewerb. keine verbotenen kartellabsprachen 2 wir verpflichten uns zur integrität im geschäftsverkehr. keine korruption 3 wir verpflichten uns dem prinzip der nachhaltigkeit. keine gefahren für mensch und umwelt 4 wir verpflichten uns zur einhaltung des außenhandelsrechts. kein verstoß gegen exportbestimmungen 5 wir verpflichten uns zur wahrung der chancengleichheit im wertpapierhandel. kein verstoß gegen insiderrecht 6 wir verpflichten uns zur ordnungsgemäßen aktenführung und transparenten finanzberichterstattung. keine irreführung 7 wir verpflichten uns zu fairen und respektvollen arbeits- bedingungen. keine diskriminierung 8 wir schützen unseren wissensvorsprung und respektieren rechtsbeständige schutzrechte dritter. keine verletzung eigenen und fremden eigentums 9 wir verpflichten uns zur trennung von unternehmens- und privatinteressen. keine interessenkonflikte 10 wir verpflichten uns zu einem kooperativen umgang mit behörden. keine fehlinformationen was bedeutet diese leitlinie für jeden einzelnen in seinem beruflichen alltag? alle mitarbeiter sind verpflichtet, verletzungen der corporate compliance-leitlinie unverzüglich mitzuteilen. wie ist die compliance bei chemion organisiert? 6 8 10 11 13 14 15 16 17 18 20 21 22 23 in dieser corporate compliance-leitlinie wird bezogen auf mitarbeiterinnen und mitarbeiter aus gründen der besseren lesbar- keit überwiegend die männliche sprachform verwendet.
warum "corporate compliance"? verstöße gegen geltendes recht und ethische grundsätze können für das unternehmen weit- reichende auswirkungen haben. unter anderem drohen: • geldstrafen • bußgelder • schadens- und strafschadensersatzforderungen • gewinnabschöpfungen • ausschluss von aufträgen • abbruch von geschäftsbeziehungen • erpressungsversuche • imageschäden • negative beurteilungen am kapitalmarkt für die gesellschafter auch dem einzelnen mitarbeiter, der die grundsät- ze dieser corporate compliance-leitlinie verletzt, drohen empfindliche konsequenzen, beispielsweise freiheits- oder geldstrafen, schadensersatzforderun- gen und arbeitsrechtliche konsequenzen bis hin zur kündigung. mitarbeiter können sich bei regelverlet- zungen nicht darauf berufen, sie hätten im interesse des unternehmens handeln wollen. ? 06 einleitung chemion wird als ein unternehmen mit ausgepräg- ten stärken geschätzt. während es jahre dauert, diesen ruf zu erwerben, kann er durch unüberlegtes und regelwidriges handeln möglicherweise nur eines einzelnen mitarbeiters von einer sekunde auf die andere beschädigt werden. dies gilt es zu verhindern. daher kommt es darauf an, dass jeder mitarbeiter sich bei seinem handeln insbesondere durch die prinzipien leiten lässt, die in dieser cor- porate compliance-leitlinie dargestellt sind. denn jeder mitarbeiter beeinflusst durch sein berufli- ches handeln das ansehen des unternehmens. corporate compliance bedeutet gesetzmäßiges und regelkonformes verhalten. jeder mitarbeiter hat die pflicht, bei seinem beruflichen handeln die anwendbaren unternehmensspezifischen und gesetzlichen regeln einzuhalten. diese corporate compliance-leitlinie dient dabei als grundlage. sie deckt aber weder alle denkbaren situationen ab, noch beschreibt sie alle geltenden und im einzelfall zu beachtenden regeln. es mag vorkommen, dass anwendbares nationales recht strengere standards setzt als diejenigen, die in die- ser corporate compliance-leitlinie zum ausdruck kommen. in einem solchen fall sind die strengeren standards zu beachten. warum„corporate compliance“?
einleitung 07 denn alle regelverstöße schaden langfristig stets dem unternehmen. daraus resultierende vermeintliche vorteile in einzelfällen sind im lichte der denkbaren konsequenzen niemals, auch nicht wirtschaftlich, für das unternehmen als ganzes vorteilhaft. wir wollen im wettbewerb durch innovation, qualität, zuverlässigkeit und fairness erfolgreich sein. sollte ein geschäft nur dann möglich sein, wenn es mit irgendeiner form unrechtmäßigen oder unethischen handelns verbunden ist, kommt es für uns nicht in betracht. einem mitarbeiter, der ein solches geschäft unterlässt, erwachsen hieraus keine nachteile. das unternehmen steht im rampenlicht der öffent- lichkeit. indem wir diese corporate compliance- leitlinie konsequent umsetzen, zeigen wir den medien, unseren gesellschaftern, wettbewerbern, den behörden und unseren geschäftspartnern, dass corporate compliance bei chemion fester bestand- teil der unternehmenskultur ist. unsere mitarbeiter sind bei ihren dienstlichen aktivitäten vielfältigen normen und ethischen grundsätzen unterworfen – auch solchen, mit de- nen sie häufig nicht vertraut sind, z. b. dann, wenn chemion-mitarbeiter dienstlich außerhalb deutsch- lands tätig sind. scheinbar rein lokale vorgänge können zusätzlich ausländischen rechtsordnungen unterliegen. diese corporate compliance-leitlinie soll hilfestel- lung für die tägliche arbeit geben und damit den mitarbeitern helfen, sich vor fehlverhalten zu schüt- zen. sie kann dabei nur schwerpunkte herausstellen, die in der praxis besondere bedeutung haben. dar- über hinaus soll sie die mitarbeiter aber veranlassen, sich mit den für sie maßgeblichen regeln vertraut zu machen und im zweifelsfall rat einzuholen, denn unkenntnis schützt nicht vor den möglichen folgen eines regelwidrigen verhaltens. solcher rat kann beispielsweise beim vorgesetzten, beim compliance -beauftragten der chemion und beim compliance officer der currenta-gruppe oder bei durch diese ggf. eingeschalteten fachabteilungen wie beispielsweise bei der die rechtsabteilung (law, patents and compliance) eingeholt werden. dies gilt insbesondere dann, wenn andere benachteiligt werden könnten, ein eigener schaden droht, mit einem hohen risiko umgegangen wird oder wenn die rechtslage unklar ist.
fairness im wettbewerb verstöße gegen das nationale kartellrecht, aber auch gegen das europäische und ggf. sogar us-amerikanische kartellrecht, können für uns als unternehmen die in der einleitung aufgezeigten dramatischen folgen haben. bei kartellverstößen drohen insbesondere empfindliche bußgelder, schadensersatzklagen, ausschluss von öffentlichen aufträgen und imageverlust. aber auch die handelnden mitarbeiter persönlich können empfindlichen konsequenzen bis hin zur verurteilung zu einer freiheitsstrafe ausgesetzt sein. chemion wird auch intern gegenüber mitarbeitern, die das kartellrecht missachten, keine nachsicht zei- gen. selbst wenn ein geschäft unverschuldet in eine krise geraten sein sollte, ist eine selbsthilfe durch kar- tellabsprachen nicht zu rechtfertigen. denn auch in der krise sind nur rechtmäßige maßnahmen zulässig. das im kartellrecht geltende auswirkungsprinzip ist von besonderer bedeutung: es kommt nicht allein darauf an, in welchem territorium ein verstoß gegen das kartellrecht begangen wird, es reicht unter umständen schon aus, dass sich ein solcher verstoß negativ auf den wettbewerb in einem anderen terri- torium auswirkt. der schutz des wettbewerbs durch das kartellrecht wird in dreierlei hinsicht gewährleistet: • verbot von kartellabsprachen zwischen wettbe- werbern und verbot von kartellrechtswidrigen mechanismen in verträgen zwischen lieferanten und kunden – siehe abschnitt 1.1 • verbot des missbrauchs einer marktbeherrschen- den stellung – siehe abschnitt 1.2 • kontrolle von unternehmenskäufen oder -ver- käufen oder unternehmenszusammenschlüssen (fusionskontrolle) – siehe abschnitt 1.3 1.1 verbotene kartellabsprachen die wichtigsten kartellrechtlichen tabus sind: • absprachen über preise, marktanteile oder kapazitäten • aufteilung regionaler märkte oder aufteilung von kunden • preisbindungen schon ein abgestimmtes verhalten („concerted actions“), informelle gespräche oder formlose„gent- lemen agreements“, die eine wettbewerbsbeschrän- kung bezwecken oder bewirken können, sind verbo- ten. auch der anschein eines solchen konspirativen geschehens ist zu vermeiden. ein abgestimmtes verhalten mit anderen bietern ist insbesondere auch bei privaten ausschreibungen und vergabeverfah- ren der öffentlichen hand nicht nur kartellrechtlich, sondern auch strafrechtlich streng verboten. bei sämtlichen (auch nur geplanten) vereinbarungen mit wettbewerbern – auch wenn sie sich auf berei- che außerhalb der konkurrenzsituation beziehen – ist vorab eine rechtliche prüfung zwingend. verbände bieten auf ihren tagungen gelegenheit, mit wettbewerbern zusammenzutreffen und ge- 08 grundsätze unseres handelns 1 wir verpflichten uns zu fairness im wettbewerb. keine verbotenen kartellabsprachen chemion bekennt sich ohne jede einschränkung zur marktwirtschaftlichen ordnung. das kartellrecht ist das wichtigste instrument, um fairen und unverzerrten wettbewerb zu schützen. fairness im wettbewerb
meinsam interessierende fragen zu erörtern. dies ist völlig legitim – aber nur, wenn die grenzen des kartellrechts gewahrt bleiben. daher muss im zwei- felsfall vorab rechtlicher rat eingeholt werden. vorsicht ist schon beim umgang mit marktinforma- tionen geboten. marktforschung ist unverzichtbar und natürlich grundsätzlich zulässig. aber nicht alle mittel der informationsbeschaffung – wie beispiels- weise bestimmte organisierte marktinformations- verfahren – sind dafür geeignet. auch„benchmar- king“ mit wettbewerbern ist grundsätzlich möglich. allerdings: in all diesen fällen gibt es„spielregeln“, die darauf hinauslaufen, wettbewerblich sensible informationen so zu anonymisieren, dass ihre herkunft nicht mehr identifiziert und dadurch ein einfluss auf das aktuelle marktgeschehen ausge- schlossen werden kann. mit wettbewerbern dürfen beispielsweise keine informationen über kunden- beziehungen, preise, bevorstehende preisänderun- gen oder ähnliches ausgetauscht werden. eigene kalkulationen, kapazitäten oder planungen dürfen gegenüber mitbewerbern nicht offengelegt werden. schließlich ist auch bei der vertragsgestaltung im verhältnis zwischen lieferant und kunde auf das kartellrecht zu achten. klauseln, mit denen wei- terverkaufspreise beeinflusst, verwendungs- oder weiterverkaufsbeschränkungen auferlegt oder exklusivitätsvereinbarungen getroffen werden, sind immer einer sorgfältigen juristischen prüfung zu unterziehen. 1.2 missbrauch von marktmacht keineswegs per se rechtswidrig sind positionen der marktbeherrschung, wenn diese beispielsweise auf eigener leistung beruhen. ferner begründen patente vom gesetzgeber erlaubte monopole auf zeit. marktbeherrschung bedeutet dabei, dass ein unternehmen auf einem bestimmten markt keinem wesentlichen wettbewerb ausgesetzt ist. ein unter- nehmen, das sich in einer solchen position befindet, ist als ausgleich zum fehlenden wettbewerbsdruck einer besonders strengen verhaltenskontrolle durch das kartellrecht unterworfen: marktherrschaft darf nicht missbraucht werden, d. h. nicht in einer weise eingesetzt werden, die bei echtem wettbewerb unmöglich oder zumindest unrealistisch wäre. unzulässig ist insbesondere die behinderung der wettbewerber durch gezielte preisunterbietung mit verdrängungsabsicht. unzulässig sind des weiteren verträge mit kunden, die es aufgrund von laufzei- ten, exklusivitäten, rabattgestaltungen oder bünde- lungen den wettbewerbern des marktbeherrschers unmöglich machen, in einen wettbewerb um den kunden einzutreten. ferner darf marktbeherrschung auch nicht im verhältnis zum kunden missbraucht werden, indem beispielsweise wirtschaftlich nicht gerechtfertigte preise verlangt werden. immer dann, wenn der verdacht besteht, dass bestimmte maß- nahmen nur getroffen oder bestimmte konditionen nur durchgesetzt werden können, weil eine beherr- schende stellung im markt existiert, muss vorab eine juristische klärung erfolgen. 1.3 beachtung der fusionskontrolle geschäftsveräußerungen, unternehmenskäufe oder joint-venture-vorhaben unterliegen ab einer gewissen größenordnung in der regel der fusions- kontrolle durch kartellbehörden im in- und ausland. missachtungen der entsprechenden anmeldevor- schriften können zu schweren bußgeldern und insbesondere zur nichtigkeit der transaktion führen. um die anmeldevoraussetzungen bereits in der planungsphase berücksichtigen zu können, muss frühzeitig rechtlicher rat eingeholt werden. grundsätze unseres handelns 09
integrität im geschäftsverkehr 2 korruption konterkariert den fairen wettbewerb und schadet dem unternehmen sowohl wirtschaft- lich als auch in seiner reputation. in deutschland – ebenso wie in vielen anderen ländern der welt – wird korruption zudem als straftat verfolgt, und zwar unabhängig davon, ob sie im in- oder ausland erfolgt. niemals und in keinem land der welt dürfen chemion-mitarbeiter daher versuchen, geschäfts- partner unrechtmäßig zu beeinflussen – weder durch begünstigungen noch durch geschenke oder die gewährung sonstiger vorteile. dies gilt insbe- sondere für die zusammenarbeit mit vertretern von behörden oder öffentlichen institutionen. für chemion kommen keine geschäfte in be- tracht, die mit der verletzung von gesetzlichen bestimmungen oder unternehmensregelungen im zusammenhang mit der gewährung oder annahme von vorteilen verbunden sind. wir nehmen in kauf, wenn dadurch ein geschäft nicht zustande kommt. kein zuwachs an umsatz und gewinn kann jemals unrechtmäßiges geschäftsgebaren rechtfertigen. kein mitarbeiter darf sich darüber hinwegsetzen. als vorteil gilt jegliche zuwendung, auch wenn sie nur mittelbar (beispielsweise an freunde oder angehörige oder vereine) erfolgt. solche vorteile können beispielsweise sein: bargeld, einladungen zu veranstaltungen, flugtickets, hotelunterkünfte, beschäftigungen von verwandten oder freunden, besondere vergünstigungen im privaten bereich, aber auch aufwändige bewirtungen. die annahme oder gewährung von vorteilen muss im einklang mit den gesetzen und unseren unter- nehmensinternen regeln stehen. strengere be- stimmungen sind stets und vorrangig zu beachten (beispielsweise industriekodizes). in jedem fall ist es untersagt, persönliche zuwen- dungen zu fordern. ebenso ist es untersagt, öffent- lichen amts- und mandatsträgern bargeldbeträge oder bargeldähnliche zuwendungen anzubieten oder zu gewähren. für die gewährung und annahme von vorteilen bei geschäftspartnern gilt: der vorteil darf nicht im zusammenhang mit der anbahnung, vergabe und abwicklung eines auftrags erfolgen, und es darf sich nur um einen vorteil handeln, der nach den rechtsordnungen, denen der schenker und der an- nehmende unterliegen, als rechtlich unbedenklich angesehen werden kann. bei zweifelsfragen ist eine juristische prüfung geboten. 10 grundsätze unseres handelns wir verpflichten uns zur integrität im geschäftsverkehr. keine korruption korruption wird bei chemion nicht geduldet. integrität im geschäftsverkehr
prinzip der nachhaltigkeit das unternehmen entwickelt und vertreibt produk- te und dienstleistungen, die dem abnehmer dienen sollen. dabei stellt sich das unternehmen der verantwortung für die ökonomischen, ökologischen und sozialen bedürfnisse heutiger und künftiger generationen. dies entspricht dem bekenntnis zur nachhaltigkeit des handelns („sustainable develop- ment“). 3.1 produktverantwortung zur gewährleistung der sicherheit bei der anwen- dung aller unserer produkte bedarf es einer konstan- ten produktbeobachtung während des gesamten produktlebenszyklus. der verantwortungsvolle um- gang mit potenziellen risiken ist dabei für uns von besonderer bedeutung. erkannte oder für möglich gehaltene gefahren, die sich aus dem umgang mit einem produkt ergeben – und sei es durch die kom- bination mit einem fremdprodukt – sind sofort den für die produktbeobachtung zuständigen stellen zu melden. bei jedem produkt muss der abnehmer auf die mit der verwendung einhergehenden risiken hingewiesen werden. jedes produkt muss mit den erforderlichen warnhinweisen versehen werden. ein wesentlicher bestandteil jeder produktentwick- lung ist die bewertung des nutzens und der mögli- chen risiken eines neuen produkts oder einer neuen technologie, wie beispielsweise der biotechnologie. bei zulassungspflichtigen produkten sind die ein- schlägigen gesetzlichen vorschriften für herstellung, prüfung, lagerung, ein- und ausfuhr sowie für das inverkehrbringen zu beachten. ebenso sind beim umgang mit gefahrstoffen die einschlägigen vorschriften und technischen regeln zu beachten. verbotene stoffe dürfen nicht herge- stellt oder in das unternehmen gebracht werden. 3.2 umweltschutz der effiziente einsatz aller ressourcen ist für uns ein wichtiger beitrag zur nachhaltigen entwicklung. um den verbrauch von energie und rohstoffen in der produktion zu verringern und damit gleichzeitig die emissionen zu begrenzen, müssen alle vernünfti- gen möglichkeiten der prozessoptimierung ausge- schöpft werden. die umweltmedien luft, wasser und boden dürfen in der regel nur im rahmen einer zuvor erteilten genehmigung in anspruch genommen werden. alle hiermit befassten mitarbeiter sind daher verpflich- tet, unsere anlagen im rahmen der genehmigungs- rechtlichen vorgaben zu errichten und zu betreiben. 3.3 anlagensicherheit zur vermeidung von betriebsstörungen, unfällen oder störfällen müssen anlagen sorgfältig geplant sowie regelmäßig und systematisch kontrolliert und 3 wir verpflichten uns dem prinzip der nachhaltigkeit. keine gefahren für mensch und umwelt currenta als betreiber des chempark an den standorten leverkusen, dormagen und krefeld- uerdingen ist sich seiner verantwortung für den schutz der umwelt sowie der gesundheit und sicher- heit aller, die mit den produkten und dienstleistungen der currenta-gruppe umgehen, bewusst. diese verantwortung ist auch von herausragender bedeutung für das geschäftliche verhalten von chemion. prinzip der nachhaltigkeit grundsätze unseres handelns 11
gewartet werden. alle hiermit befassten mitarbeiter müssen gründlich eingewiesen, geschult und beauf- sichtigt werden. 3.4 arbeitssicherheit und gesundheitsschutz die gesundheit der mitarbeiter liegt gleichermaßen im interesse jedes einzelnen wie des unternehmens. durch die einführung geeigneter maßnahmen un- terstützen fachleute für arbeitsmedizin und -sicher- heit das linienmanagement bei der verhütung von krankheiten und unfällen. dem dienen die vorschriften zum arbeitsschutz und zur arbeitssicherheit. jeder mitarbeiter ist für die si- cherheit in seinem bereich mitverantwortlich. unfälle geschehen auch durch nachlassende sorgfalt. 12 grundsätze unseres handelns sorgfalt ist beim umgang mit gefährdungsquellen in besonderer weise erforderlich. jeder mitarbei- ter ist aufgefordert, alle sicherheitsvorschriften im eigenen arbeitsbereich konsequent mit aller notwendigen sorgfalt anzuwenden: im eigenen interesse, im interesse der kollegen, aber auch im interesse des ganzen unternehmens. bei einem relevanten ereignis haben die führungs- kräfte und sicherheitsverantwortlichen unverzüg- lich die für gesundheit, sicherheit und umwelt- schutz zuständigen stellen des unternehmens zu informieren.
einhaltung des aussenhandelsrechts 4 wir nehmen aktiv teil an den internationalen maß- nahmen zur bekämpfung der illegalen drogenher- stellung durch die überwachung entsprechender vorprodukte. alle mitarbeiter sind verpflichtet, die beschränkun- gen und verbote des außen- und binnenhandels mit bestimmten waren, technologien oder dienst- leistungen einzuhalten. die handelsverbote und be- schränkungen im rahmen internationaler embargos und der internationalen terrorismusbekämpfung, die auch den kapital- und zahlungsverkehr betref- fen können, sind zu beachten. hierzu gehören auch reexportbestimmungen anderer länder, wie bei- spielsweise der usa. bestehen zweifel an der erlaub- ten verwendung oder weitergabe unserer produkte, ist auf das geschäft zu verzichten. wir verpflichten uns zur einhaltung des aussenhandelsrechts. kein verstoss gegen exportbestimmungen einhaltung des aussenhandelsrechts chemion respektiert alle nationalen und internationalen außenhandelsbestimmungen. wir unterstützen die bestrebungen der völkergemeinschaft zur verhinderung der herstellung und weiterverbreitung chemischer, biologischer und atomarer waffen, hierfür geeigneter träger- systeme sowie zur bekämpfung des internationalen terrorismus. grundsätze unseres handelns 13
wahrung der chancengleicheit im wertpapierhandel 5 wir verpflichten uns zur wahrung der chancengleichheit im wertpapierhandel. kein verstoss gegen insiderrecht jeder chemion-mitarbeiter ist gesetzlich verpflichtet, unternehmensinterne, nicht öffentliche informationen, die im hinblick auf unsere gesellschafter börsenkursrelevant sein können, vertraulich zu behandeln. wahrung der chancengleichheit im wertpapierhandel die ausnutzung solchen insiderwissens zum eige- nen vorteil oder zum vorteil dritter ist untersagt. insiderwissen betrifft regelmäßig beispielsweise die beabsichtigte veräußerung von unternehmens teilen, den erwerb fremder unternehmen, die gründung von joint ventures, neue erkenntnisse über wichtige produkte oder informationen über besonderheiten des geschäftsverlaufs, über die die öffentlichkeit noch nicht informiert wurde. der wertpapierhandel unter nutzung von nicht öf- fentlich zugänglichen informationen ist ebenso un- zulässig wie schon allein die unerlaubte weitergabe solcher informationen an dritte. es dürfen also keine nicht öffentlichen informationen an dritte weiter- gegeben werden, weder innerhalb noch außerhalb von chemion; es sei denn, dass dies zu geschäfts- zwecken erfolgen muss („need-to-know basis“) und angemessene maßnahmen ergriffen worden sind, um die vertraulichkeit zu gewährleisten und den missbrauch der kenntnis der informationen durch dritte zu verhindern. 14 grundsätze unseres handelns
ordnungsgemäße aktenführung und finanberichterstattung 6 dies setzt unter anderem eine vollständige, klare und nachvollziehbare beleg- und aktenführung voraus. alle aufzeichnungen und akten sind so zu führen, dass eine jederzeitige vertretung gewähr- leistet ist. die gesetzlichen oder internen aufbewah- rungsfristen sind einzuhalten. keinesfalls dürfen unterlagen im zusammenhang mit behördlichen oder gerichtlichen verfahren vernichtet werden. jede kommunikation – sei es beispielsweise per brief, fax, e-mail, aber auch eine mündliche äuße- rung – muss in korrekter umgangsform und in- haltlich stimmig erfolgen, so dass sie im bedarfsfall auch dritten (beispielsweise ermittlungsbehörden, gerichten, sonstigen staatlichen institutionen oder wirtschaftsprüfern) vorgelegt oder übergeben wer- den kann. unsachgemäße, missverständliche, un- vollständige oder unbedachte äußerungen aus dem unternehmen können erheblichen schaden verursa- chen, da sie falsch ausgelegt, missbraucht oder aus dem zusammenhang gerissen werden können. die kommunikation via e-mail oder internet hat auf korrekte und effiziente art und weise zu erfolgen. das ausmaß der e-mail-kommunikation ist auf den unbedingt notwendigen umfang zu beschränken. um eine in der sache ordnungsgemäße finanzbe- richterstattung zu gewährleisten, gilt insbesondere: alle für die rechnungslegung relevanten umstände müssen vollständig und richtig dokumentiert und entsprechend gebucht werden. die geschäfts bücher und hierzu gehörende unterlagen müssen alle geschäftsvorgänge vollständig und sachlich zutreffend wiedergeben und das unternehmens vermögen korrekt ausweisen. jeder mitarbeiter, der für die bereitstellung von informationen verantwortlich ist, die für die finanz berichterstattung relevant sind und öffentlich bekannt gemacht werden, hat die vollständigkeit und inhaltliche richtigkeit dieser informationen sicherzustellen. sofern ein mitarbeiter zweifel an der sachlich richtigen darstellung wesentlicher geschäftsvorfälle in der finanzberichterstattung hat, sollte er diese zweifel umgehend seinem vorgesetz- ten, dem compliance-beauftragten der chemion oder dem compliance officer der currenta-gruppe mitteilen. wir verpflichten uns zur ordnungsgemässen aktenführung und transparenten finanz berichterstattung. keine irreführung ordnungsgemässe aktenführung und finanzberichterstattung im rahmen eines internen kontrollsystems sind die wesentlichen geschäftsprozesse angemessen zu dokumentieren und kontrollen einzurichten, die sicherstellen, dass die rechnungslegungsrelevanten informationen der geschäftsvorgänge vollständig und korrekt erfasst werden. grundsätze unseres handelns 15
faire und respektvolle arbeitsbedingungen jeder hat das recht, vor diskriminierung und belästigung jeglicher art geschützt zu werden. das gilt sowohl chemion-intern wie auch gegenüber dritten. chemion erwartet von jedem mitarbeiter einen freundlichen, sachbetonten, fairen und respektvol- len umgang mit kollegen und kolleginnen sowie dritten (beispielsweise kunden, lieferanten, be- hörden). damit tragen die mitarbeiter nicht zuletzt auch zum guten ruf von chemion bei. nicht nur vorgesetzte, sondern auch jeder einzel- ne mitarbeiter selbst hat für die einhaltung dieser grundsätze sorge zu tragen. verletzungen dieser grundsätze werden nicht geduldet. bei konflikten sind der vorgesetzte oder die personalabteilung oder der compliance officer einzuschalten. diese werden die gegebenenfalls erforderlichen maßnahmen zur vermeidung einer wiederholung veranlassen. 7 wir verpflichten uns zu fairen und respektvollen arbeitsbedingungen. keine diskriminierung niemand darf insbesondere wegen seiner rasse oder ethnischen herkunft, seiner hautfarbe, nationalität, seines glaubens, seiner weltanschauung, seines geschlechts, seines alters, seiner körperlichen konstitution, seines aussehens oder seiner sexuellen identität unsachlich behan- delt, benachteiligt, begünstigt, belästigt oder ausgegrenzt werden. faire und respektvolle arbeitsbedingungen 16 grundsätze unseres handelns
schutz des wissensvorsprungs und respektierung der schutzrechte dritter 8 erfindungen, patente und sonstiges know-how sind der„lohn“ für unsere anstrengungen und aufwen- dungen in den bereichen forschung und entwick- lung. sie sind für die zukunft unseres unternehmens von überragendem wert. entsprechendes gilt für unsere marken, deren teilweise erheblicher wert erst durch erhebliche werbeaufwendungen und anstrengungen ge- schaffen wurde. auf die entsprechende rechtliche absicherung durch schutzrechte ist daher größte sorgfalt zu legen. betriebsgeheimnisse und neue erkenntnisse dürfen ohne rechtliche absicherung nicht an dritte weiter- gegeben oder gar öffentlich gemacht werden. diese grundsätze gelten auch für die aus dem intranet zugänglichen informationen. ohne beachtung der hierfür unternehmensintern geltenden regelungen und im zweifel ausdrückli- chen zustimmung der leitung des jeweiligen ge- schäftsfelds darf kein mitarbeiter geistiges eigentum von chemion (patente, kennzeichen – insbesondere marken–, gebrauchs- und geschmacksmuster, urheberrechte) begründen oder aufgeben sowie darüber vereinbarungen abschließen oder ander- weitig verfügen. auch insoweit stehen die zentralen fachabteilungen (law & patents) beratend zur seite. unbeabsichtigter know-how-transfer durch nach- lässigen umgang mit informationen (beispielsweise gespräche in der öffentlichkeit, einsichtmöglichkeit auf notebooks und präsentationen) ist zu ver- meiden. alle mitarbeiter sind aufgefordert, ihrem arbeitsplatz zugehörende datenbestände unter verschluss zu halten und gegen den unberechtigten zugriff dritter zu schützen. kein mitarbeiter darf von geschäftsunterlagen oder dateien des unterneh- mens für andere als dienstliche zwecke abschriften oder kopien fertigen. bestehende und rechtsbeständige schutzrechte dritter sind zu respektieren und ihre ungenehmigte nutzung ist zu unterlassen. wir schützen unseren wissensvorsprung und respektieren rechtsbeständige schutzrechte dritter. keine verletzung eigenen und fremden eigentums schutz des wissensvorsprungs und respektierung der schutzrechte dritter die ergebnisse unserer wissenschaftlichen forschung und technischen entwicklungen stellen vermögenswerte von erheblicher wirtschaftlicher bedeutung dar. grundsätze unseres handelns 17
trennung von unternehmens- und privatinteressen 9 wir verpflichten uns zur trennung von unternehmens- und privatinteressen. keine interessenkonflikte trennung von unternehmens- und privatinteressen 18 grundsätze unseres handelns alle mitarbeiter müssen stets ihre privaten interessen und diejenigen von chemion trennen. insbesondere haben sie während der arbeitszeit die unternehmerischen interessen von chemion zu fördern. konfliktsituationen oder auch nur deren anschein sind zu vermeiden. mögliche interessen- konflikte sind durch einschaltung des vorgesetzten zu lösen. interessenkonflikte können beispielsweise entste- hen bei: • personalentscheidungen: diese dürfen nicht von privaten interessen oder beziehungen beeinflusst sein. • geschäftsbeziehungen zu dritten: diese dürfen nur auf sachlichen kriterien (bei- spielsweise preis, qualität, zuverlässigkeit, tech- nologischer standard, produkteignung, bestehen einer langfristigen und konfliktfreien geschäfts- beziehung) basieren. persönliche beziehungen, interessen, materielle oder immaterielle vorteile dürfen einen vertragsabschluss oder die fortset- zung oder beendigung einer geschäftsbeziehung mit dritten nicht beeinflussen. eine besondere prüfung ist auch in fällen erforderlich, in denen chemion-mitarbeiter oder nahe verwandte eines chemion-mitarbeiters über eine eigene gesell- schaft eine liefer- oder leistungsbeziehung zu chemion aufbauen. • privater beauftragung von lieferanten oder sonsti- gen geschäftspartnern von chemion: wenn ein mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar einfluss auf die geschäftsbeziehung von chemion mit dem lieferanten oder geschäftspartner neh- men kann, ist die private beauftragung dieses lie- feranten oder geschäftspartners stets ein vorgang, den der mitarbeiter seinem vorgesetzten anzuzei- gen hat und von diesem genehmigen lassen muss. • einsatz von chemion-mitarbeitern für private zwecke: es ist unzulässig, dass vorgesetzte oder führungs- kräfte unter missbrauch ihres direktionsrechts die arbeitsleistung von chemion-mitarbeitern zu privaten zwecken einsetzen. • verwendung von eigentum von chemion (bei- spielsweise geräte, warenbestände, fahrzeuge, büromaterial, unterlagen, akten, datenträger): ohne ausdrückliche zustimmung des vorgesetz- ten darf kein mitarbeiter gegenstände, die chemion gehören, für private zwecke nutzen oder aus dem räumlichen bereich von chemion entfernen. ohne genehmigung dürfen auch datenbestände, programme oder geschäftliche unterlagen nicht kopiert oder aus dem unterneh- men geschafft werden.
grundsätze unseres handelns 19 • internetnutzung, elektronischen kommunikations- mitteln: chemion stellt zugang zum internet und elekt- ronische kommunikationsmittel für dienstliche zwecke zur verfügung. eine geringfügige nutzung einer betrieblich bereitgestellten internetverbin- dung für private zwecke ist zulässig. diese erlaub- nis kann jederzeit widerrufen werden. die nut- zung des von chemion zur verfügung gestellten e-mail-systems ist ausschließlich für geschäftliche zwecke zulässig. es darf nicht für private zwecke genutzt werden. für die private nutzung elektroni- scher kommunikationssysteme existieren umfas- sende interne regelungen. darunter fällt auch eine geringfügige nutzung betrieblich bereitge- stellter festnetz- und mobiltelefone. • aufnahme zusätzlicher beschäftigungsverhältnisse: jeder mitarbeiter muss die beabsichtigte aufnah- me eines weiteren beschäftigungsverhältnisses – auch im rahmen einer freien mitarbeiterschaft – oder die absicht einer aktiven unternehmerischen betätigung seinem vorgesetzten mitteilen. dies gilt insbesondere für die übernahme von funk- tionen in unternehmen, mit denen chemion in geschäftsbeziehung oder in einem konkurrenz- verhältnis steht oder stehen könnte. • privater betätigung in parteien oder sonstigen gesellschaftlichen, politischen oder sozialen institutionen: chemion begrüßt ein ehrenamtliches engagement ihrer mitarbeiter – allerdings ist darauf zu achten, dass dieses engagement mit der erfüllung der arbeitsvertraglichen verpflichtungen gegenüber chemion vereinbar ist. • privaten meinungsäußerungen von mitarbeitern in der öffentlichkeit: hierbei darf nicht der anschein erweckt werden, es handele sich um die auffassung des unterneh- mens.
kooperation mit den behörden 10 alle mitarbeiter, die für die zusammenstellung und übermittlung von informationen über das unter- nehmen an börsenaufsichtsbehörden, an andere behörden oder für sonstige öffentliche mitteilungen des unternehmens verantwortlich sind, sollen diese informationen vollständig, offen, richtig, rechtzeitig und in verständlicher form zur verfügung stellen. im kontakt mit behörden, die, wie beispielsweise die polizei oder die staatsanwaltschaft, auch die aufgabe haben, verstöße gegen geltendes recht zu unter suchen und gegebenenfalls zu ahnden, ist sofort die rechtsabteilung einzubeziehen. insbesondere die erteilung von auskünften und die vorlage von akten sollen in derartigen fällen nur nach einholung recht- lichen rats erfolgen. wir verpflichten uns zu einem kooperativen umgang mit behörden. keine fehlinformationen kooperation mit den behörden das unternehmen ist bestrebt, unter wahrung seiner interessen und rechte mit allen zuständigen behörden ein kooperatives verhältnis zu pflegen. 20 grundsätze unseres handelns
bedeutung der leitlinie sie beschreibt den rahmen, in dem sich chemion- mitarbeiter sicher bewegen können und kommt ihnen beispielsweise auch durch den schutz vor diskriminierung und durch regelungen zur arbeits sicherheit unmittelbar zugute. sie dient damit sowohl den einzelnen mitarbeitern als auch dem erfolg von chemion insgesamt und dem erfolg unserer gesellschafter – einem erfolg, an dem die mitarbeiter teilhaben. jeder mitarbeiter ist aufgerufen, sein eigenes ver- halten anhand der maßstäbe der corporate compli- ance-leitlinie zu überprüfen und zu gewährleisten, dass diese maßstäbe auch eingehalten werden. re- gel- und gesetzestreues verhalten („compliance“) ist teil der performance-bewertung (leistungsbewer- tung) eines jeden mitarbeiters, ohne dass es diesbe- züglich einer besonderen vereinbarung bedarf. zu beachten ist, dass spezielle gesetzliche und un- ternehmensinterne vorschriften die inhalte der ein- zelnen hier angesprochenen themen konkretisieren. jeder mitarbeiter hat sich mit den für seinen tätig- keitsbereich maßgeblichen gesetzlichen vorschrif- ten und internen regelungen hinreichend vertraut zu machen und diese bei seiner täglichen arbeit zu beachten. zweifel sind auszuräumen. das unterneh- men bietet seinen mitarbeitern die nutzung aller erforderlichen informationsquellen sowie beratung an, um gesetzes- und regelverstöße zu vermeiden. die regeln dieser corporate compliance-leitlinie gehen jeder etwaigen entgegenstehenden weisung eines vorgesetzten vor. neben der unterstützung durch den vorgesetzten stehen informationsquellen im intranet und die beratungsleistung durch den zuständigen compli- ance-beauftragten zur verfügung. von dort können in compliance-fragen zudem die fachabteilungen (beispielsweise die rechtsabteilung) zu rate gezo- gen werden. jeder vorgesetzte muss seinen bereich so organi- sieren, dass die einhaltung der regeln der corpo- rate compliance-leitlinie sowie der gesetzlichen vorschriften gewährleistet ist. hierzu gehören insbesondere kommunikation, überwachung und durchsetzung der für seinen verantwortungsbereich relevanten regeln. missstände müssen aktiv ange- sprochen und bereinigt werden. jeder vorgesetzte ist gehalten, durch seine persönliche integrität ein vorbild für seinen bereich zu sein und auf diese weise zu bewirken, dass corporate compliance als wesentlicher teil unserer unternehmenskultur auch wirklich gelebt wird. was bedeutet diese leitlinie für jeden einzelnen in seinem beruflichen alltag? die corporate compliance-leitlinie ist für jeden chemion-mitarbeiter verpflichtung und schutz zugleich. bedeutung 21
verpflichtung aller mitarbeiter die mitarbeiter können sich aber auch an ihren vorgesetzten wenden. von dort können die fachab- teilungen zu rate gezogen werden (beispielsweise die rechtsabteilung). im falle des verdachts von vermögens- oder korruptions delikten, wie beispielsweise unterschla- gung, betrug, untreue, bestechung oder bestech- lichkeit im geschäftlichen verkehr, ist unverzüglich und unmittelbar der compliance-beauftragte der chemion oder der compliance officer der currenta-gruppe zu unterrichten. oftmals kann die freiwillige aufdeckung weiteren, viel erhebli- cheren schaden oder sanktionen verhindern bzw. reduzieren. deshalb muss sie gegenüber den oben genannten stellen erfolgen, denn nur diese können die rechtlich gebotenen maßnahmen veranlassen. darüber hinaus stellt das unternehmen auch anonyme meldewege, beispielsweise telefonhot- lines, zur verfügung. jeder der compliance-organisation gemeldete vorfall wird geprüft und untersucht, sofern die vorgeworfenen handlungen ausreichende hinweise auf einen compliance-verstoß darstellen, wenn sie sich bestätigen. alle an der bearbeitung beteiligten parteien müssen strenge vertraulichkeit wahren. das unternehmen wird sicherstellen, dass kein mitarbei- ter aufgrund einer gutgläubigen anzeigeerstattung auf irgendeine weise benachteiligt wird. soweit der anzeigeerstatter selbst an verstößen gegen diese corporate compliance-leitlinie mitgewirkt hat, wird das unternehmen bei eventuellen maßnahmen ge- gen den anzeigeerstatter berücksichtigen, ob durch die anzeige oder eine rechtzeitige mitwirkung bei der aufklärung von verstößen schaden vom unter- nehmen abgewendet werden konnte. betroffene mitarbeiter haben das recht auf eine respektvolle behandlung und müssen ausreichend gelegenheit erhalten, um auf anschuldigungen zu antworten. bei allen im rahmen einer untersuchung ergriffenen maßnahmen muss zunächst die unschuldsvermu- tung gelten. alle mitarbeiter sind verpflichtet, verletzungen der corporate compliance-leitlinie unverzüglich mitzuteilen. verletzungen der corporate compliance-leitlinie sind dem zuständigen compliance- beauftragten mitzuteilen. 22 verpflichtung
organisation der compliance der compliance-beauftragte hat folgende kernver- antwortlichkeiten: • beratung • risikoeinschätzung • durchführung von compliance-schulungen • schaffung von meldewegen für compliance- vorfälle • untersuchung von compliance-vorfällen und mitwirkung bei der entscheidung über mögliche sanktionen gegen involvierte mitarbeiter • veranlassung von audits bezogen auf a) gemeldete compliance-vorfälle b) sonderfälle aufgrund der risikoeinschätzung • gegebenenfalls einleitung organisatorischer änderungen aufgrund von feststellungen bei compliance-untersuchungen • berichterstattung an die geschäftsführung (einzel- fälle und jahres bericht). chemion stellt die funktionsfähigkeit dieser corpo- rate compliance-leitlinie dadurch sicher, dass die notwendigen rahmenbedingungen realisiert, sowie die erforderlichen ressourcen zur verfügung gestellt werden. funktionsweise und effektivität werden regelmä- ßig überprüft. ein permanentes monitoring mit ständiger bewertung und berichterstattung soll die fortlaufende verbesserung dieser corporate compliance-leitlinie gewährleisten. zusätzlich kann die revision im auftrag der geschäftsführung in regelmäßigen abständen die wirksamkeit dieser corporate compliance-leitlinie überprüfen. wie ist compliance bei chemion organisiert? chemion ernennt einen compliance-beauftragten. organisation 23
herausgeber chemion logistik gmbh chempark leverkusen, geb. g 7 51368 leverkusen stand: märz 2016 www.chemion.de/compliance